Aktuelles

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Es verpflichtet jeden Gastronomen, die Mitarbeiter nach erstmaligem Arbeitsbeginn über die Tätigkeitsverbote und Meldepflichten zu belehren.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass anstatt des bei Tätigkeitsbeginn dem Arbeitgeber vorzulegende Gesundheitszeugnisses nunmehr ein Nachweis über eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder ein durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt zu erbringen ist. Diese Forderung gilt nur für "neue" Mitarbeiter, die erstmalig in der Gastronomie (im Küchenbereich) arbeiten und weder ein Gesundheitszeugnis alter Art oder eine Belehrung neuer Art nachweisen mussten. Wurde einmal ein Gesundheitszeugnis oder ein Belehrungsnachweis erworben und liegen diese Unterlagen dem Mitarbeiter noch vor, dann gelten sie unbefristet (ein Leben lang).
Mit dem neuen lnfektionsschutzgesetz kommen aber auch weitere Verpflichtungen in Form von jährlich durchzuführenden Belehrungen der Mitarbeiter auf den Gastronomen zu. Diese Belehrungen können, so der Gesetzgeber, mit den jährlich durchzuführenden Schulungen nach der Lebensmittelhygieneverordnung verbunden werden.
Der BHG leistet seinen Mitgliedern mit der Broschüre "Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie" eine wertvolle Hilfe bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitarbeiter-Belehrung. Die Belehrung kann auch in schriftlicher Form durch Übergabe der Broschüre an den Mitarbeiter erfolgen. Der Nachweis der erfolgten jährlichen Mitarbeiterbelehrung (mündlich oder schriftlich durch Übergabe der Broschüre) ist schriftlich zu dokumentieren.
Entschädigungsregelung nach dem lnfektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz sieht grundsätzlich eine Entschädigungsregelung in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Gemäß § 56 Abs.1 erhält er grundsätzlich diese Entschädigung in Geld, wenn er durch das Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erleidet.
Leider sieht es in den meisten Fällen so aus, dass der Mitarbeiter diesen Verdienstausfall gerade nicht erleidet, weil der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB verpflichtet ist, trotz vorüberge- hender Verhinderung des Arbeitnehmers, die Vergütung (Arbeitsentgelt) weiter zu zahlen.
Das bedeutet, wenn dem Mitarbeiter ein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht, dann besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 5.
Gemäß Urteil des BGH vom 30.11.1978 ist der Anspruch aus § 616 BGB durch Einzel- oder Tarifvertrag abdingbar. Entfällt der Anspruch nach § 616 BGB, so lebt der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz auf.
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zwar dem Mitarbeiter für die Dauer des Arbeitsverhältnis die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Er ist aber berechtigt, auf Antrag diese Beträge von der zuständigen Behörde zurückzuverlangen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Weiterhin machen wir darauf aufmerksam, dass der Arbeitgeber durch eine Formulierung im Einzelarbeitsvertrag den Mitarbeiter mit in die Haftung einbeziehen sollte, wenn er seinen Meldepflichten nicht nachkommt.

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